Der Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch

Hinweispflicht des Arbeitgebers für die Verwirkung des Urlaubsanspruchs

Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH (06.11.2018 C 684-16) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt.

 

Bei einer europarechtskonformen Auslegung des § 7 BUrlG kann der Verfall von Urlaub daher in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt (vgl. BAG, Pressemitteilung Nr.: 9/19 Urteil vom 19.02.2019 - 9 AZR 541/15, noch nicht veröffentlicht).

 

Nach Auffassung des LAG Köln Urt. v. 9.4.2019 – 4 Sa 242/18 ist diese sogenannte Initiativlast nicht auf den originären Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr beschränkt, sondern bezieht sich auch auf den Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.

 

Im Einzelfall kann dies dann zu einer Abgeltung von Urlaubsansprüchen führen, die außerhalb des sonst geltenden 15-Monats Zeitraumes in Fällen langer Arbeitsunfähigkeit liegen.

 

 

LAG Köln Urt. v. 9.4.2019 – 4 Sa 242/18

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