Herausgabeanspruch des Kinderreisepasses

Gibt es einen Herausgabeanspruch für den Reisepass meiner Kinder, wenn ich mit ihnen in den Urlaub fahren möchte?

Der BGH entschied zuletzt, dass die Verpflichtung zur Herausgabe des Reisepasses aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 1632 I, 1684 II BGB folgt.

Der BGH führt hierzu aus:

Dazu müssen dem berechtigten Elternteil all diejenigen persönlichen Gegenstände, Kleidung und Urkunden herausgegeben werden, die das Kind voraussichtlich während des Aufenthalts benötige.“

Ein Eigentumsanspruch wird zwar verneint, da der Kinderreisepass im Eigentum der Bundesrepublik steht. Der Elternteil könne sich aber auf sein Recht zur Personensorge bzw. sein Umgangsrecht berufen. Der berechtigte Elternteil hat das Recht, die gemeinsame Zeit mit dem Kind ungestört und damit kindeswohldienlich zu verbringen.

Die Herausgabepflicht gilt aber nur insoweit, als dass der berechtigte Elternteil tatsächlich auf die Urkunde oder Sachen angewiesen ist.  Nur bei einer berechtigten Besorgnis, einer Kindesentführung ins Ausland, kann die Herausgabe des Kinderreisepasses verweigert werden.

BGH, Beschluss vom 09.04.2019, XII ZB 345/18

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