Hochzeitsfeier aufgrund Coronabeschränkungen geplatzt – Miete für Räumlichkeiten trotzdem zu entrichten?

Hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Ob die Miete für die angemieteten Räumlichkeiten auch dann voll zu zahlen ist, wenn aufgrund zum fraglichen Zeitpunkt gültige Coronaschutzverordnungen Zusammenkünfte von mehreren Personen untersagten oder erheblich beschränkten, hängt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 02.03.2022 – XII ZR 36/21, von den Umständen des Einzelfalls ab.

Im konkreten Fall erachtete der Bundesgerichtshof eine Verlegung des Termins für interessengerecht und zumutbar. Im zugrundeliegenden Fall hatte das Brautpaar Räumlichkeiten für ihre Hochzeitsfeierlichkeiten für den 01.05.2020 angemietet. Die geplante Hochzeitsfeier fand nicht statt, weil aufgrund der zu diesem Zeitpunkt gültigen nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung Veranstaltungen sowie Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen untersagt worden waren. Die Vermieterin bot den Klägern unter Angabe von Alternativterminen an, die Hochzeitsfeier zu verschieben. Die Kläger baten stattdessen um Rückzahlung der geleisteten Miete und erklärten gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag.

Keine Unmöglichkeit

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes führten die Einschränkungen durch die COVID-19-Pandemie nicht zu einer Unmöglichkeit im Sinne der §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB. Der Beklagten sei es trotz des zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeitsfeier in Nordrhein-Westfalen geltenden Veranstaltungsverbots und der angeordneten Kontaktbeschränkungen nicht unmöglich, den Klägern den Gebrauch der Mietsache entsprechend dem vereinbarten Mietzweck zu gewähren. Damit liegt die Sachlage in diesen Fällen anders als in den Fällen der hoheitlich angeordneten Schließung von Fitnessstudios: Der Leistungsanspruch der Trainierenden ist wegen Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 BGB, untergegangen, woraufhin gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB der Anspruch der Fitnessstudiobetreiber auf die Gegenleistung ebenso untergegangen ist. Somit besteht zunächst der Anspruch auf Rückzahlung aus § 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB.

Kein Mangel der Mietsache

Anders als in den Fällen der Schließungen von Fitnessstudios aufgrund hoheitlicher Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, war vorliegend durch die Coronaschutzverordnung weder den Klägern die Nutzung der angemieteten Räume noch der Beklagten tatsächlich oder rechtlich die Überlassung der Mieträumlichkeiten untersagt worden. Das Mietobjekt habe daher trotz der Regelungen in der Coronaschutzverordnung, die die Durchführung der geplanten Hochzeitsfeier untersagt habe, weiterhin für den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung gestanden. Somit lag kein Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB vor.

Kein Anspruch auf Vertragsanpassung

Es bestehe vorliegend auch kein Anspruch aus § 313 Abs. 1 BGB auf Anpassung des Mietvertrags dahingehend, dass die Verpflichtung zur Entrichtung des vereinbarten Mietzinses vollständig oder teilweise entfiele. Ob ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, bedarf stets einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Regelmäßig ist der Vertrag nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten, wobei den berechtigten Interessen beider Parteien Rechnung zu tragen und die veränderte Sachlage seit Vertragsschluss zu würdigen ist. Nur wenn dies nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist, kommt der Rücktritt vom Vertrag oder Kündigung des Dauerschuldverhältnisses in Betracht.

Im vorliegenden Fall entschied der Bundesgerichtshof, dass die Verlegung der Feierlichkeiten interessengerecht und zumutbar sei, weil so eine interessengerechte Verteilung des Pandemierisikos bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Vereinbarung hergestellt werden könne. Die Beklagte hatte bereits diverse Alternativtermine vorgeschlagen; den Klägern wäre eine Verlegung der Hochzeitsfeier auch zumutbar gewesen. Insbesondere nach Ansicht des Bundesgerichtshofes deshalb, weil die Kläger bereits am 11.12.2018 standesamtlich geheiratet und keine Gründe vorgetragen hatten, weshalb die Feierlichkeiten ausschließlich am 01.05.2020 hätten stattfinden müssen.

Stephanie Weiß

Rechtsanwältin

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