MVZ kann sich (noch) nicht allein mit einem Versorgungskonzept um einen Arztsitz bewerben

Entscheidung Bundessozialgericht zur Konzeptbewerbung von Medizinischen Versorgungszentren

Im Jahr 2015 hat der Gesetzgeber die Regelung zur Konzeptbewerbung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) eingeführt. Damit sollte die Bewerbung von MVZs um Vertragsarztsitze ohne Benennung eines konkreten Arztes ermöglicht werden. Dies soll sowohl im Nachbesetzungsverfahren als auch im Zulassungsverfahren nach partieller Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen möglich sein.

Das Bundessozialgericht hat am 15.05.2019 entschieden, dass diese reine Konzeptbewerbung eines MVZ aktuell noch nicht möglich ist, da eine Berechtigung zur "arztlosen Anstellungsgenehmigung" im Gesetz nicht vorhanden ist und es auch an der zwingend erforderlichen Regelung der Konsequenzen, wie Rechtsschutzmöglichkeiten unterlegener Mitbewerber oder den Folgen des späteren Wegfalls des Versorgungskonzepts, fehlt.

Solange es hierzu keine konkreten Regelungen des Gesetzgebers gibt, können Konzeptbewerbungen ohne Benennung eines Arztes im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden.

Diese Entscheidung führt dazu, dass zumindest bis auf Weiteres ein MVZ gezwungen ist, einen Arzt (bedingt auf die positive Entscheidung im Zulassungsverfahren) anzustellen, um sich auf einen Arztsitz zu bewerben.

 

 

 

 

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