PIM Gold – Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden und die Haftung von Beratern und Vermittlern prüfen!

Wie aus Medienberichten bekannt wurde, ist das Insolvenzverfahren der PIM Gold- und Scheideanstalt GmbH – kurz PIM Gold – eröffnet und es laufen Ermittlungsverfahren gegen mehrere Verantwortliche unter anderem wegen gewerbsmäßigen Betrugs.

Die Anleger haben nunmehr bis zum 31.12.2019 Zeit, um Ihre Forderung im Insolvenzverfahren anzumelden. Die Anmeldung der Forderung kann durch die Anleger selbst vorgenommen werden. Wer sich dabei unsicher ist, sollte allerdings anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Nach Fristablauf ist eine Anmeldung noch gegen Zahlung einer Gebühr möglich.  Da die Staatsanwaltschaft bereits bekannt gegeben hat, dass die vorhandene Goldmenge wohl nicht der Menge an Gold entspricht, die vorhanden sein müsste, werden die Anleger – nach Ende des Insolvenzverfahrens – wohl nur mit einem Bruchteil des investierten Geldes rechnen können.

Betroffene Anleger sollten daher neben der Anmeldung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle prüfen, ob ihnen Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler und Berater wegen fehlerhafter Beratung und Aufklärung zustehen.

Ob eine Haftung des Beraters oder Vermittlers gegeben ist, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern muss anhand des Einzelfalls geprüft werden. Der Anlageberater ist verpflichtet, seinen Kunden sowohl anlage- als auch anlegergerecht zu beraten. Dabei müssen sowohl die Anlageziele als auch die Risikobereitschaft des Kunden erfragt werden. Darüber hinaus muss auch die Schlüssigkeit des Geschäftsmodels geprüft werden.

Wenn die Anlage als völlig sichere „Goldanlage“ ohne Risken beworben wurde, liegt eine Pflichtverletzung des Beraters oder Vermittlers nahe.

In dieser Situation sollten sich die Anleger fachkundig beraten lassen, um ihre Handlungsmöglichkeiten zu kennen.

 

Christina Winter LL.M.

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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