VW-Abgasskandal

Verjährung von Ansprüchen im VW - Abgasskandal

 

Das Landgericht Mosbach hat in einem Urteil vom 26.02.2020 unter anderem zur Frage der  Verjährung von Ansprüchen aus dem sog VW Abgasskandal entschieden, die im Jahr 2019 gerichtlich geltend gemacht wurden :

 

Gemessen hieran greift die Verjährungseinrede nicht durch. Nachdem die Beklagte nach wie vor bestreitet, dass ein Vorstandsmitglied der Beklagten im aktienrechtlichen Sinne im Kaufvertragszeitpunkt Kenntnis von der Software hatte und einen endkundenbezogenen Schädigungsvorsatz aufwies, kann für eine Kenntnis des Klägers im Sinne von 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht unbesehen darauf abgestellt werden, dass bereits ab September 2015 der sogenannte „Dieselabgasskandal" erstmals Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung gewesen ist. Der Kläger muss nicht mehr über Interna der Beklagten wissen als diese selbst. Umstände, die auf eine allein maßgebliche konkrete Kenntnis des Klägers aller erforderlichen Tatbestandsmerkmale bereits im Jahr 2015 schließen ließen, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

 

Nach Maßgabe dieses Urteils kann davon ausgegangen werden, dass Ansprüche, die noch 2019 gerichtlich geltend gemacht wurden, unverjährt sind; nicht entschieden ist bislang, ob dies auch für gleichartige Klagen gelten kann, die erst im Jahr 2020 eingereicht wurden/werden.

Christian Schuller

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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